Rechtsanwalt Heitzenröther
Herbert Heitzenröther
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Gütestelle:
 

Seit dem 01.05.2000 mit Geltung ab 01.09.2000 ist nun auch in Bayern zwingend die Durchführung eines Schlichtungsgespräches mit dem Versuch einer gütlichen Einigung bei einer Gütestelle für folgende Fälle vorgeschrieben:
- zivilrechtliche Auseinandersetzungen mit einem Streitwert bis 1.500 DM/ 766,94 Euro
- bei Nachbarschaftsstreitigkeiten
- Ansprüche aus Ehrverletzung (mit Ausnahme in Medien begangene Verletzungen)

Die gesetzlichen Vorschriften hierzu sind im Bayerischen Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz-BaySchlG) geregelt.

Durch die Rechtsanwaltskammer Bayern bin ich von Anbegin der Geltung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes als Schlichter zugelassen. Deshalb können sie unsere Anwaltskanzlei auch als Gütestelle in Anspruch nehmen.

Die gesetzlichen Vorschriften finden Sie hier Bayerisches Schlichtungsgesetz.