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Seit dem 01.05.2000 mit Geltung ab 01.09.2000 ist
nun auch in Bayern zwingend die Durchführung
eines Schlichtungsgespräches
mit dem Versuch einer gütlichen Einigung bei einer Gütestelle
für folgende Fälle vorgeschrieben:
- zivilrechtliche Auseinandersetzungen
mit einem Streitwert bis 1.500 DM/ 766,94 Euro
- bei Nachbarschaftsstreitigkeiten
- Ansprüche aus Ehrverletzung
(mit Ausnahme in Medien begangene Verletzungen)
Die gesetzlichen Vorschriften hierzu sind im Bayerischen
Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung
in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz-BaySchlG)
geregelt.
Durch die Rechtsanwaltskammer Bayern bin ich
von Anbegin der Geltung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes als
Schlichter zugelassen. Deshalb können sie unsere Anwaltskanzlei
auch als Gütestelle in Anspruch nehmen.
Die gesetzlichen Vorschriften finden Sie hier .
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